Statuten

Verein Freunde der Schälismühle (VFdS)
gegründet am 3. September 2003

§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Freunde der Schälismühle mit Sitz in Oberbuchsiten“, nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.


§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt
a) die Bestrebungen der Genossenschaft Schälismühle, welche sich zum Ziel gesetzt hat, das Ensemble instand zu stellen, zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu unterstützen;
b) das Ensemble Schälismühle (Adam Zeltner-Haus und Kapelle) für die Öffentlichkeit dienstbar zu machen;
c) die Schälismühle zu einem Ort vielfältiger, vor allem kultureller Begegnungen und Aktivitäten werden zu lassen;
d) mitzuhelfen bei der Beschaffung finanzieller Mittel zur Deckung der Kosten, insbesondere des ordentlichen Unterhaltes der Schälismühle.


§ 3 Aktivitäten
1. Zur Verwirklichung der angestrebten Ziele will der Verein
a) mit verschiedenen Massnahmen das öffentliche Interesse an den Gebäuden und deren Geschichte fördern und wach halten, z.B. mit Publikationen, Ausstellungen, etc.;
b) kulturelle Veranstaltungen fördern und selber organisieren, z.B. Vernissagen, Ausstellungen aller Art, musikalische Darbietungen, Konzerte, Lesungen, Theater, öffentliche Veranstaltungen (Gemeinden, Vereine, Parteien, etc.);
c) gesellschaftliche Anlässe ermöglichen, z.B. Familienfeste, Geburtstagsfeste, Hochzeiten, Taufen, Jubiläumsanlässe;
d) die Durchführung von Seminaren und Kursen ermöglichen, z.B. für die Aus- und Weiterbildung.

 

2. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt in Zusammenarbeit mit der Genossenschaft und nach den von dieser aufgestellten Richtlinien (Gebührenordnung, Mittelverwendung).


§ 4 Finanzielle Mittel
1. Der Verein beschafft sich die finanziellen Mittel zur Erreichung seines Zweckes durch
- Vereinsbeiträge, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt
- Beiträge der Gemeinden, des Gewerbes und der Industrie
- Sammlungen, Spenden
- Veranstaltungen

2. Die Verwendung der eingegangenen finanziellen Mittel muss im Einvernehmen der Genossenschaft festgelegt werden.

3. Sie sollen vor allem zur Bestreitung des ordentlichen Unterhaltes dienen.

4. Die Ausführung baulicher Projekte steht grundsätzlich der Genossenschaft als Eigentümerin des Ensembles zu, sofern nicht andere Abmachungen getroffen werden, wobei dem Verein ein angemessenes Mitwirkungsrecht einzuräumen ist.


§ 5 Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
2. Die Mitgliedschaft dauert so lange der Jahresbeitrag bezahlt wird.
3. Ein allfälliger Ausschluss von Mitgliedern kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Verein Freunde der Schälismühle
4. Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten nicht.


§ 6 Organisation
Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle


§ 7 Die Generalversammlung (GV)
1. Der GV steht die Beschlussfassung über die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehaltenen und die ihr vom Vorstand überwiesenen Geschäfte zu.

2. Insbesondere sind dies:
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- Wahl der Kontrollstelle auf die Dauer von 4 Jahren;
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
- Festsetzung des Jahresbeitrages;
- Beschlussfassen über durchzuführende Aktionen;
- Beschlussfassen über das Verwenden der Beiträge, vorb. §3, Abs. 2.
3. Die GV findet ordentlicherweise jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche GV ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
4. Die Einladung erfolgt in den vom Vorstand bestimmten Publikationsorganen unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Verhandlungsgeschäfte.
5. Die Leitung der GV steht dem Präsidenten zu. Die GV fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleibt §11 dieser Statuten.
6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen; geheim jedoch, wenn der Präsident es anordnet oder wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
7. Die GV kann nur über ausgekündigte Geschäfte Beschluss fassen.


§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht der Generalversammlung übertragen sind.
2. Dem Vorstand obliegen insbesondere - die Vorbereitung der Generalversammlung
- die Bestimmung des Vizepräsidenten, des Aktuars und des Rechnungsführers;
- die Führung der laufenden Geschäfte;
- die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
- die Gewährleistung einer erspriesslichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Information zwischen dem Verein und der Genossenschaft;
- die Bestellung von Ausschüssen;
- die Vertretung des Vereins nach aussen.
3. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Rechnungsführer

4. Der Präsident ist Mitglied des Genossenschaftsvorstandes
5. Der Vorstand besteht aus 5 - 9 Mitgliedern; der Schälismüller gehört dem Vorstand von Amtes wegen
an.
6. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich;
7. Für eine Beschlussfassung genügt die Anwesenheit von 3 resp. 5 Mitgliedern;
8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9. Dringliche Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die Behandlung an einer Sitzung verlangt.


§ 9 Rechnungsführung
Die Jahresrechnung ist je auf den 31. Dezember abzuschliessen. Die genehmigte Rechnung ist samt dem Bericht der Kontrollstelle der Genossenschaft bis Ende März des darauf folgenden Jahres zur Kenntnis zu bringen.


§ 10 Meinungsverschiedenheiten
Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verein und der Genossenschaft und ihren Organen oder Beauftragten soll der Vorsteher des Oberamtes Thal-Gäu vermitteln oder entscheiden.

 

§ 11 Statutenänderung und Auflösung
1. Für eine Abänderung der Statuten und für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögender Genossenschaft Schälismühle Oberbuchsiten zu.

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. September 2003 genehmigt. Sie treten mit dem Gründungstag in Kraft.


Verein Freunde der Schälismühle mit Sitz in Oberbuchsiten


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